Wohn Guide: Der Aufzug – Zuständigkeit und Kosten
Wohnen

Wohn Guide: Der Aufzug – Zuständigkeit und Kosten

Zum Thema Aufzugsanlagen in Wohnhäusern gibt es viele Richtlinien und Vorschriften. Wie dürfen Mieter:innen oder Eigentümer:innen an den Kosten beteiligt werden? Wer ist für Instandhaltung und für die damit verbundenen Wartungen zuständig? Der BUWOG Wohn Guide bringt wie immer verlässliche Aufklärung.

 

 

Rechtliche Situation

 

Die „Aufzüge-Sicherheitsverordnung“ regelt im Allgemeinen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Aufzugsanlagen. In diesem Zusammenhang gibt es außerdem für jedes Bundesland geltende Rechtsvorschriften.

 

Für Wien gilt beispielsweise das „Wiener Aufzugsgesetz 2006“: Betreiber:innen des Aufzuges müssen für die fristgerechte und wiederkehrende sicherheitstechnische Überprüfung sorgen und vorgeschriebene Maßnahmen umsetzen.

 

Neben den Rechtsvorschriften ist auch eine Reihe von internationalen Normen (ISO-Normen) relevant. Sie sind besonders für die Herstellung von Aufzugsanlagen wichtig. Für bestimmte Anwendungsbereiche sind ausschließlich ISO-Normen verfügbar (z.B: bei Modernisierungen von Aufzugsanlagen).

 

 

Wartung

 

Die Wartung einer Aufzugsanlage ist entscheidend für die Lebensdauer. Ein nicht gewarteter Aufzug verursacht Störungen und ist weniger effizient.

Anhand vieler Vorschriften, Richtlinien und Normen wird festgelegt, wie Instandhaltungs- und Wartungsleistungen erfolgen müssen.

 

Bei einer Teilwartung wird zwischen Auftraggeber:in / Eigentümer:in und Wartungsfirma eine definierte Anzahl an Wartungen pro Jahr vereinbart. Ein Teilwartungsvertrag enthält ausschließlich Wartungsleistungen und keine Instandsetzungs- / Reparaturarbeiten. Auch Störungsbehebungen sind nicht Bestandteil eines Teilwartungsvertrages.

Diese Wartungskosten fallen unter Kosten des laufenden Betriebes und können zur Gänze als Betriebskosten verrechnet werden.

 

Eine Vollwartung beinhaltet meist die Leistungen einer Teilwartung plus Störungsbeseitigung rund um die Uhr und den Ersatz von Verschleißteilen samt kleineren Instandhaltungen. Die Definition, welche Verschleißteile ersetzt werden, ist abhängig vom Vertragsinhalt. Oft werden in den Vollwartungsverträgen auch noch die Aufschaltung des Notrufgerätes sowie die Personenbefreiung integriert.

In diesem Fall sind diese Kosten im Verhältnis Betriebskosten zu Erhaltungskosten = 70:30 aufzuteilen. Die Erhaltungskosten sind zu Lasten der Hauptmietzinsreserve (im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz WGG) oder im Wohnungseigentum über die Rücklage abzurechnen.

 

 

Wer zahlt?

 

Im Mietbereich müssen sich Mieter:innen normalerweise über die Betriebsabrechnung an den Kosten für die Aufzugsanlage beteiligen.

Nach der Rechtsprechung dürfen aber Kosten für den Aufzug nicht in die Betriebskosten einfließen, wenn der oder die Mieter:in praktisch keine Möglichkeit hat, die Anlage zu benützen. Wenn also der Lift nicht die Funktion einer Gemeinschaftsanlage übernimmt.

 

Beispiel 1: Wenn ein Schlüsselsystem zum Einsatz kommt, wodurch die Aufzugsbenützung nur jenen ermöglicht wird, die über einen entsprechenden Schlüssel verfügen, handelt es sich beim Lift auch nicht mehr um eine Gemeinschaftsanlage. Die Wartungskosten können daher nur auf jenen Teil der Mieter:innen, die den Aufzug auch tatsächlich benutzen können, übertragen werden.

 

Beispiel 2: Man wohnt im Erdgeschoß, ist man deshalb von den Aufzugskosten befreit? Nein. Die Begründung „man lebt im Erdgeschoß“ ist dafür nicht ausreichend, weil der Charakter einer Gemeinschaftsanlage faktisch besteht und der Lift benutzt werden kann.

 

Im Anwendungsbereich des WGG sind diese Grundsätze nicht anzuwenden. Die Liftkosten im WGG sind immer auf alle Mieter:innen aufzuteilen, sofern es keine schriftliche, anderslautende Vereinbarung gibt.

 

Im Wohnungseigentum ist die Aufteilung der Kosten zumeist im Wohnungseigentumsvertrag geregelt.

 

 

 

Achtung: Dieser Beitrag ist weder eine Rechtsberatung noch eine verbindliche Rechtsinformation, sondern nur ein Überblick, der die spezifischen Umstände jedes Einzelfalls nicht berücksichtigen kann.

 

 

 

Diese Beiträge könnten Sie ebenfalls interessieren:

70 Jahre BUWOG: Nachhaltiges Bauen und Wohnen in Deutschland und Österreich

Krauslaufgerechte Projektentwicklung: BUWOG setzt auf digitales Material-Kataster

Nachhaltig bauen für Spandau: Das Wohnquartier BUWOG SPEICHERBALLETT

 

⯈ Nichts verpassen? Folgen Sie der BUWOG bei Twitter

BUWOG

Über den Autor

BUWOG

Der BUWOG-Blog ermöglicht es unterschiedlichen Personen ohne eigenes Autorenprofil verschiedene Themen vorzustellen. Solche Beiträge veröffentlichen wir unter dem allgemeinen Redaktionsprofil.