Man kann es kaum glauben, aber selbst in BUWOG-Wohnanlagen wird ab und zu etwas kaputt und gehört repariert und auch Aufwendungen für Wartung und Instandhaltung müssen getätigt werden. In der nachstehenden Übersicht geben wir einen Überblick über die am häufigsten auftretenden Fälle und wer wofür die Kosten tragen muss.
Von Hauseigentümer:innen (Vermieter:innen) zu bezahlen
Kosten die für Schäden, Wartungs- oder Reparaturbedarf im Bereich der Allgemeinflächen einer Wohnanlage anfallen, sind grundsätzlich immer von Vermieter:innen zu übernehmen. Fallen Schäden, Wartungs- oder Reparaturbedarf hingegen in einer (vermieteten) Wohnung an, gilt eine Grundregel: Vermieter:innen haben diese dann zu bezahlen, wenn die Behebung der Schäden größeren Aufwand verursacht und es sich um einen Mangel, der Auswirkungen auf den Bauzustand des Gebäudes hat, handelt. Klingt nicht sehr eindeutig? Anhand einiger Beispiele wird es klarer.
- Erneuerung Silikonfugen
Wenn durch undichte Fugen die Dusche undicht geworden ist, daher nicht benutzbar ist und die Durchfeuchtung auch die Bausubstanz beeinträchtigen kann - Heizkörpertausch
- Rollladenkasten, Getriebe
- Schwimmer bei Unterputzspülkästen
- Fensterscheiben
- Türschloss Wohnungseingangstüre (bei Eigenverschulden können die Kosten der oder dem Mieter:in weiterverrechnet werden)
- Reparatur- an Strom-, Wasser- und Gasleitungen
- Reparaturarbeiten an Heiztherme (Boiler, Gastherme)
- Decke zwischen zwei Geschoßen
- Setzungen im Inneren der Wohnung mit einer Länge von über 5 m und einer Höhendifferenz von 5 cm
- Erhaltung eines schadhaften Kamins
- Erhaltungsarbeit bei Fassade, Dach, Trennwänden
- Keller
- Versorgungsleitungen
- Feuchtigkeits- und Schimmelschäden an allgemeinen Teilen
Liegt ein Verschulden der Mieterin oder des Mieters vor (z. B. fehlende oder sehr falsche Lüftung), so können die Kosten ebendort regressiert werden
Von Mieter:innen zu bezahlen
Auftretende Schäden, Wartungs- oder Reparaturbedarf sind in der Regel dann von Mieter:innen zu decken, wenn diese geringfügig sind, leicht selbst behoben bzw. vorgenommen werden können oder diese aus Verschulden der Mieterin bzw. des Mieters resultieren. Zum Beispiel:
- Erneuerung Fensterdichtungen (bei nach 1945 errichteten Häusern je nach Mietvertrag)
- gesamte Armatur (inkl. Wasserhahn, Mischbatterien)*
- Dichtungen und Auslaufventile am Wasserhahn
- Fenstergriff
- Türgriff
- Waschbecken
- Rollladengurt
- Lichtschalter
- Steckdose
- Ventil der WC-Spülung, wenn Aufputz
- Zugband bei Jalousien, Rollladengurte
- Beleuchtungskörper, Spiegel
- Schwimmer außen
- Malerei und Tapeten
- Brause- und Waschmaschinenschlauch
- Austausch des Filters bei Wohnraumlüftung**
- Bodenbelag und Verfliesung im aufrechten Mietverhältnis
- rein optische Oberflächenschäden im Inneren des Mietobjektes
- Wartung der Gas-, Kombitherme (inkl. Verschleißteile)
*falls wegen Verkalkung erforderlich, obliegt der Tausch der oder dem Vermieter:in
**falls nicht vertraglich anders geregelt
Achtung: Dieser Beitrag ist weder eine Rechtsberatung noch eine verbindliche Rechtsinformation, sondern nur ein indikativer Überblick, der die spezifischen Umstände jedes Einzelfalls nicht berücksichtigen kann. Je nachdem kann es daher bei der Kostenaufteilung Abweichungen gegenüber den hier dargestellten Regelfällen geben.
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